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Urteil — Иностранный язык

Ein Urteil muß stets in vollständiger Form abgefaßt werden. Es enthält im einzelnen: die Eingangsformel „Im Narnen des Volkes"; den Urteilskopf (Rubrum); den Tatbestand, also die Darstellung der erhobenen Ansprüche; Anträge in kurzer Form; die Entscheidungsgründe, auf denen die Entscheidung des Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht; die Unterschrift der Richter.

Messerschmidt „Die Rechtspraxis", München 1991

Sind alle zwischen den Parteien streitigen Tatsachen, die für die Entschei­dung des Rechtsstreits Bedeutung haben, geklärt, so gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Darauf folgt das Urteil. Das Urteil gliedert sich in den Vorspruch (Rubrum), die Urteilsformel, den Tatbestand, die Entscheidungsgründe.

Im Vorspruch werden die Parteien mit ihren Anwälten, der Gegenstand des Rechtsstreits, das Gericht und der letzte Verhandlungstermin angegeben.

Beispiel:

In Sachen des A, wohnnaft in..., vertreten durch Rechtsanwalt X, Kläger, gegen den B, Beklagten, wonnhaft in... durch den Richter... auf die mündliche Verhandlung von... für Recht erkannt...

Die Urteilsformel enthalt die Entscheidung darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Der „Tatbestand enthält die gedrängte Darstellung des Sachverhalts. In den „Entscheidungsgründen" gibt das Gericht zu erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen es aufgrund der Beweisaufiiahme getroffen hat und wie es den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht beurteilt. Die Pflicht, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, trifft in der Regel den Verlierer. Wird die Klage abgewiesen, so hat der Kläger die Kosten zu tragen.

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Ein Urteil muß stets in vollständiger Form abgefaßt werden. Es enthält im einzelnen: die Eingangsformel „Im Narnen des Volkes"; den Urteilskopf (Rubrum); den Tatbestand, also die Darstellung der erhobenen Ansprüche;

 

 

 

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